Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub dann anteilig kürzen und zwar für jeden vollen Monat der Kurzarbeit 0 um 1/12.
Aktuell gibt es noch keine Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts oder auch vom Landesarbeitsgericht Stuttgart ist eine entsprechende Entscheidung noch nicht vorliegend. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat aber ausgeführt, dass, da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls gekürzt werden kann.
Dies entspricht auch dem europäischen Recht, weil nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes während Kurzarbeit 0 der europäische Mindesturlaubsanspruch aus der entsprechenden Richtlinie nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetztes. Insbesondere ist Kurzarbeit 0 nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.